Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Hauptantrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund dieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung der Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht einen Kostenentscheid gefällt.