Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält der Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrichters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit durch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller 42 Obergericht 2006