2.2. Gemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender Zuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Prozesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95).