{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-7_2006-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3503", "Checksum": "da505d5a0305a89152b8ca9fad18cb97"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.02.2006 AGVE_2006_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.02.2006 AGVE_2006_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.02.2006 AGVE_2006_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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April 2004 in Bezug auf\ndie Rückerstattung der Mehrwertssteuer von Fr. 13'534.15 in Rechtskraft erwachsen ist - nur mehr die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 streitig ist (Erw. 2.2.1. hievor;\nBGE 115 II 30 Erw. 5b, 104 II 222 Erw. 2b; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, Teilband V/2c, 3. Aufl., Zürich 1996, N 23 zu\nArt. 343 OR).\n\n7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen\nHält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters\nfest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtiger\nNichteintretensentscheid.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. Februar\n2006, i.S. K.K. ca. V.S. AG\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nGemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender\nZuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der\nRechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter\nüberwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit\ndieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Prozesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu\n§ 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter\nerfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält\nder Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrichters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit\ndurch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu\nbefinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller\n42 Obergericht 2006\n\nNichteintretensentscheid (Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts\nvom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,\nN 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind\nauch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO).\n\n2.3.\nAn der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob\ndie Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit\ndes Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f.\nzu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständigkeit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich gemäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die\nkostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Hauptantrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund\ndieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die\nVorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung\nder Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu\nbefinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines\nProzessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht\neinen Kostenentscheid gefällt.\n\n8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO.\nBleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112\nZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Nebenfolgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196g\nAbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO eine 10-tägige Nachfrist zur\nAntragstellung einzuräumen mit der Androhung, dass er bei erneuter\nSäumnis mit den entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es\nsich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu\nhandeln hat.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2006\ni.S. V.N.-E. ca. Ch.N.\n"}