2006 Zivilprozessrecht 41 eintretensentscheid der Vorinstanz vom 30. April 2004 in Bezug auf die Rückerstattung der Mehrwertssteuer von Fr. 13'534.15 in Rechts- kraft erwachsen ist - nur mehr die Rückerstattung der Sozialver- sicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 streitig ist (Erw. 2.2.1. hievor; BGE 115 II 30 Erw. 5b, 104 II 222 Erw. 2b; Staehelin/Vischer, Zür- cher Kommentar, Teilband V/2c, 3. Aufl., Zürich 1996, N 23 zu Art. 343 OR). 7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen Hält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es er- geht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. Februar 2006, i.S. K.K. ca. V.S. AG Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender Zuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Pro- zesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Büh- ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält der Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrich- ters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit durch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegange- nen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller 42 Obergericht 2006 Nichteintretensentscheid (Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind auch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO). 2.3. An der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob die Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f. zu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständig- keit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Klä- ger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich ge- mäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständig- keit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Haupt- antrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufe- nen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund dieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung der Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht einen Kostenentscheid gefällt. 8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO. Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Neben- folgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO eine 10-tägige Nachfrist zur Antragstellung einzuräumen mit der Androhung, dass er bei erneuter Säumnis mit den entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2006 i.S. V.N.-E. ca. Ch.N.