Dass die Arbeitsgerichtspräsidentin vorliegend die von der Klägerin angehobenen Klagen vereinigt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern war im Interesse einer straffen und beförderlichen Prozessleitung (§ 8 GOG; § 72 Abs. 1 ZPO) geboten. Da die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung erfolgte, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen von Fr. 37'820.25, sodass die Grenze der Gerichts- und Parteikostenfreiheit von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO) überschritten wird.