nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten. Die von der Klägerin erwähnte Möglichkeit einer Teilklage, die von der Lehre als zulässiges Mittel zur Erlangung der Kostenfreiheit anerkannt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 6 zu § 369 ZPO), ist mit der hier in Frage stehenden gleichzeitigen Anhebung von zwei separaten Prozessen nicht vergleichbar, da der Kläger mit der Teilklage - wohl mit Hinblick auf die präjudizielle