Demgegenüber vermochte die Klägerin, abgesehen von der Erlangung der Kostenfreiheit i.S.v. Art. 343 Abs. 2 i.V.m Abs. 3 OR, kein sachliches Interesse an einer getrennten Beurteilung ihrer Forderungen darzutun. Es liesse sich aber mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten.