Parteien und waren damit im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine objektive Klagenverbindung i.S.v. § 171 Abs. 1 ZPO waren somit gegeben. Es bedarf sodann keiner Erläuterung, dass die Führung mehrerer Prozesse über Forderungen zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechtsverhältnis für das Gericht einen erheblichen Mehraufwand darstellt, weshalb sich schon aus Gründen der Prozessökonomie eine Vereinigung der Klagen aufdrängte. Demgegenüber vermochte die Klägerin, abgesehen von der Erlangung der Kostenfreiheit i.S.v.