AGVE 1963, S. 54). Erfolgt die Vereinigung bei Prozesseinleitung, kann sie eine Veränderung des Streitwertes bewirken, da der Wert mehrerer Ansprüche, die sich nicht gegenseitig ausschliessen, nach § 18 Abs. 1 ZPO zusammengezählt wird. Massgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist nämlich die Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Richter. Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen kantonalen Prozess massgebend (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 6 zu §§ 16 und 17, N 4 zu § 18 und N 12 zu § 171 ZPO). 2.2.2. Die Klägerin hat in ihren der Vorinstanz gleichentags getrennt eingereichten Klagen gegen den Beklagten einerseits einen Anspruch