Richter bei diesem Entscheid ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Er wird von der Befugnis zur Klagevereinigung im Interesse der Prozessökonomie namentlich dann Gebrauch machen, wenn zwischen mehreren gerichtlichen Verfahren ein Zusammenhang besteht und von deren Vereinigung eine zweckmässigere Abwicklung des Verfahrens zu erwarten ist (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 4 und 12 zu § 171 ZPO; AGVE 1963, S. 54).