stanz vom 30. April 2004 im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen sei; damit sei für das Arbeitsgericht einzig noch der Streitwert der Klage betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 massgebend gewesen, für welchen von Bundesrechts wegen Kostenfreiheit bestehe. 2.2.1. Gemäss § 171 ZPO kann der Kläger mit der gleichen Klage mehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür der angerufene Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgeschrieben ist (Abs. 1). Aus zureichenden Gründen kann der Instruktionsrichter die Trennung verfügen oder getrennt geltend gemachte Ansprüche vereinigen (Abs. 2). Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung zeigt, dass dem