{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-6_2006-06-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3502", "Checksum": "2550bd3d22f107da0532161ebf97fdd4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 19.06.2006 AGVE_2006_6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 19.06.2006 AGVE_2006_6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 19.06.2006 AGVE_2006_6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 171 ZPO; Vereinigung\nDer Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen, wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:52", "Checksum": "cc70806b709b713a1c50fdbcfc350b8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 19.06.2006 AGVE_2006_6\nRegeste:\n§ 171 ZPO; Vereinigung\nDer Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen, wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten.\n\n38 Obergericht 2006\n\nFr. 3'248.-- auszugehen. Damit reduzieren sich ihre Gesamteinnahmen ab März 2006 um Fr. 812.--. Gleichzeitig ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, dass sie ab März 2006 arbeitslos ist und\ndeshalb sowohl die Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 800.-- als\nauch diejenigen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.--\nwegfallen, was zur Folge hat, dass sich ihr Überschuss ab März 2006\num Fr. 208.-- vergrössert und sie insgesamt einen Überschuss von\nrund Fr. 410.-- erzielt. Damit ist sie in der Lage, die zu erwartenden\nGerichts- und Parteikosten für das Scheidungsverfahren innert angemessener Frist zu bezahlen.\n\n6 § 171 ZPO; Vereinigung\nDer Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen,\nwenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die\nVereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten\nForderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens\nauf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3\nOR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose\nDurchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus\ndemselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 19. Juni 2006,\ni.S. T. AG ca. C.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nDie Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr bewusst getrennt eingereichten Klagen auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht vereinigt;\nsie sei nicht bereit, die ihr daraus erwachsenen Kostennachteile zu\ntragen. Hinzu komme, dass der Nichteintretensentscheid der Vorin-\n2006 Zivilprozessrecht 39\n\nstanz vom 30. April 2004 im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen\nsei; damit sei für das Arbeitsgericht einzig noch der Streitwert der\nKlage betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge\nvon Fr. 24'286.10 massgebend gewesen, für welchen von Bundesrechts wegen Kostenfreiheit bestehe.\n2.2.1.\nGemäss § 171 ZPO kann der Kläger mit der gleichen Klage\nmehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür der angerufene Richter\nzuständig und die gleiche Verfahrensart vorgeschrieben ist (Abs. 1).\nAus zureichenden Gründen kann der Instruktionsrichter die Trennung verfügen oder getrennt geltend gemachte Ansprüche vereinigen\n(Abs. 2). Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung zeigt, dass dem\nRichter bei diesem Entscheid ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Er wird von der Befugnis zur Klagevereinigung im Interesse\nder Prozessökonomie namentlich dann Gebrauch machen, wenn zwischen mehreren gerichtlichen Verfahren ein Zusammenhang besteht\nund von deren Vereinigung eine zweckmässigere Abwicklung des\nVerfahrens zu erwarten ist (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur\naargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg\n1998, N 4 und 12 zu § 171 ZPO; AGVE 1963, S. 54). Erfolgt die\nVereinigung bei Prozesseinleitung, kann sie eine Veränderung des\nStreitwertes bewirken, da der Wert mehrerer Ansprüche, die sich\nnicht gegenseitig ausschliessen, nach § 18 Abs. 1 ZPO zusammengezählt wird. Massgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist\nnämlich die Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Richter.\nDer damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen\nkantonalen Prozess massgebend (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,\nN 6 zu §§ 16 und 17, N 4 zu § 18 und N 12 zu § 171 ZPO).\n2.2.2.\nDie Klägerin hat in ihren der Vorinstanz gleichentags getrennt\neingereichten Klagen gegen den Beklagten einerseits einen Anspruch\nauf Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeiträgen im Betrag von\nFr. 13'534.15 und anderseits einen Anspruch auf Rückerstattung von\nSozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 24'286.10 geltend\ngemacht. Beide Forderungen gründen nach unbestritten gebliebener\nDarstellung der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zwischen den\n40 Obergericht 2006\n\n"}