{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-5_2006-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3501", "Checksum": "41e4d8c3b6d772d86a926da5cd35d618"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 30.03.2006 AGVE_2006_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 30.03.2006 AGVE_2006_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 30.03.2006 AGVE_2006_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 125 ZPO. 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März 2006\nin Sachen R.M.L.-K.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Mit Eingabe vom 22. März 2006 wies die Gesuchstellerin\nnach, dass ihr Arbeitsvertrag per 28. Februar 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde und sie deshalb ab März 2006 nur\nnoch über 80% ihres bisherigen Einkommens verfügen wird. Zwar\nist für die Beurteilung der Bedürftigkeit nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts, wie dargelegt, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen.\nGleichzeitig verlangt jedoch das Bundesgericht, dass der Gesuchsteller mit einem allfälligen Überschuss die zu erwartenden Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen kann. Dies bedeutet, dass\nnach Einreichung des Gesuchs eintretende Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind,\nwenn sie dem Gericht bekannt gegeben werden, denn es kann nicht\nim Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein, mit einem\nÜberschuss während ein bis zwei Jahren zu rechnen, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs besteht, im Laufe der ein bis\nzwei Jahre aber zufolge veränderter Verhältnisse abnimmt oder ganz\nwegfällt. Es ist deshalb der Eintritt der Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin ab März 2006 zu berücksichtigen und von Taggeldern in\nHöhe von 80% des bisherigen Einkommens, d.h. von rund\n38 Obergericht 2006\n\nFr. 3'248.-- auszugehen. Damit reduzieren sich ihre Gesamteinnahmen ab März 2006 um Fr. 812.--. Gleichzeitig ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, dass sie ab März 2006 arbeitslos ist und\ndeshalb sowohl die Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 800.-- als\nauch diejenigen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.--\nwegfallen, was zur Folge hat, dass sich ihr Überschuss ab März 2006\num Fr. 208.-- vergrössert und sie insgesamt einen Überschuss von\nrund Fr. 410.-- erzielt. Damit ist sie in der Lage, die zu erwartenden\nGerichts- und Parteikosten für das Scheidungsverfahren innert angemessener Frist zu bezahlen.\n\n6 § 171 ZPO; Vereinigung\nDer Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen,\nwenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die\nVereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten\nForderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens\nauf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3\nOR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose\nDurchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus\ndemselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 19. Juni 2006,\ni.S. T. AG ca. C.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nDie Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr bewusst getrennt eingereichten Klagen auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht vereinigt;\nsie sei nicht bereit, die ihr daraus erwachsenen Kostennachteile zu\ntragen. Hinzu komme, dass der Nichteintretensentscheid der Vorin-\n"}