damit habe er seine sämtlichen Pflichten aus dem Vertrag erfüllt. Soweit mit diesen erstmals vor Obergericht vorgebrachten Ausführungen des Klägers die Sachdarstellung des Beklagten vor Vorinstanz bestätigt wird, steht ihrer Berücksichtigung nichts entgegen, da Zugeständnisse im Gegensatz zu neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Novenverbotes bilden. Es ist daher mit dem Beklagten davon auszugehen, dass in der gekauften Kühlvitrine der Motor nicht eingebaut war und der Kläger diese Montagearbeit auch nicht nachträglich vorgenommen hat.