82 Abs. 1 SchKG, wenn er die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners enthält. Diese ist bei vertraglicher Vorleistungspflicht des Betriebenen unbedingt, sonst jedoch nur bedingt, weil der Schuldner seine Leistung nur für den Fall verspricht, dass er die Gegenleistung erhalten hat bzw. sie ihm zumindest angeboten wurde (Art. 82 OR; Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, Diss. Zürich 1979, S. 50 f.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 33