Schweigt die vertragliche Abrede, so ist massgeblich auf die Bedeutung der Nebenpflicht im Vertragsganzen abzustellen. Der Austauschcharakter einer Nebenpflicht ist dann zu bejahen, wenn ohne sie die Hauptleistung erheblich entwertet würde (Leu, a.a.O., N 6 zu Art. 82 OR; Koller, a.a.O., N 72 zu Art. 184 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 2005, N 91 zu Art. 82 OR). Ein synallagmatischer Vertrag, bei dem sich Leistung und Gegenleistung der beiden Parteien in einem Austauschverhältnis gegenüberstehen, gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, wenn er die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners enthält.