Die erste Eventualität liegt nicht vor, da weder im revidierten Einführungsgesetz zum SchKG noch in der Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Weiterziehung der Entscheide nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorgesehen ist. Aber auch eine Beschwerdemöglichkeit nach der zweiten Eventualität ist zu verneinen, da der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts K. vom 27. Juni 2006 nicht gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 2a).