{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-4_2006-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3500", "Checksum": "938a0c02b87d51aefa4aa49e3d88bdd0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.10.2006 AGVE_2006_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.10.2006 AGVE_2006_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.10.2006 AGVE_2006_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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Auch nach vorbehaltloser Entgegennahme der Sache genügt es, dass der Schuldner Mängel in der Erfüllung substantiiert behauptet, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, und vom betriebenen Schuldner darf die Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Mängelrüge nicht verlangt werden.\n\n2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 31\n\nArt. 85a Abs. 2 SchKG und eine analoge Anwendung von § 20 lit. c\nEG SchKG ist aus den erwähnten Gründen abzulehnen.\n4.3. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist per definitionem kein\nEndentscheid, sondern lediglich ein (vorläufiger) Zwischenentscheid\nim beschleunigten Verfahren gemäss Art. 85a SchKG (Art. 85a\nAbs. 3 SchKG), so dass sowohl die Appellation gemäss § 317 ZPO\nals auch die Beschwerde gemäss § 335 lit. a ZPO von vornherein\nausscheiden (§ 318 ZPO ist nicht anwendbar, da die vorläufige Einstellung der Betreibung kein Zwischenentscheid im Sinne von § 274\nZPO ist). In Frage kommt demnach höchstens die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig gegen\nprozessleitende Entscheide, wenn sie nach dem Gesetz selbständig\nweiterziehbar sind, sowie wenn sie gegen grundlegende gesetzliche\nBestimmungen verstossen und daraus einer Partei ein schwer wieder\ngutzumachender Nachteil entsteht. Die erste Eventualität liegt nicht\nvor, da weder im revidierten Einführungsgesetz zum SchKG noch in\nder Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Weiterziehung der Entscheide nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorgesehen ist. Aber auch eine\nBeschwerdemöglichkeit nach der zweiten Eventualität ist zu verneinen, da der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts K. vom 27. Juni 2006 nicht gegen grundlegende gesetzliche\nBestimmungen verstösst (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 2a).\n\n4 Art. 82 Abs. 2 SchKG; provisorische Rechtsöffnung.\nBestreitet der aus einem synallagmatischen Vertrag verpflichtete Schuldner die Erfüllung der Gegenleistung, ist die Rechtsöffnung zu verweigern,\nwenn sich die Einwendungen nicht zum vornherein als haltlos erweisen\noder vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt werden. Auch nach\nvorbehaltloser Entgegennahme der Sache genügt es, dass der Schuldner\nMängel in der Erfüllung substantiiert behauptet, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, und vom betriebenen Schuldner darf\ndie Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Mängelrüge nicht verlangt\nwerden.\n32 Obergericht 2006\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 5. Kammer, vom\n23. Oktober 2006 in Sachen S.T. gegen L.D.\n\nAus den Erwägungen\n\nBeim Kaufvertrag handelt es sich um einen synallagmatischen\nVertrag, bei dem Leistung (Lieferung der Kaufsache) und Gegenleistung (Bezahlung des Preises) Zug um Zug zu erbringen sind, sich\nmithin in einem Austauschverhältnis gegenüberstehen (Art. 184 Abs.\n1 und 2 OR; Leu, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München\n2003, N 4 zu Art. 82 OR; Koller, Basler Kommentar, a.a.O., N 89 zu\nArt. 184 OR). Die Zug-um-Zug-Regel ist nicht auf die Hauptleistungspflichten beschränkt, sondern gilt für jede in das Austauschverhältnis einbezogene Leistung. So kann der Käufer den\nKaufpreis zurückbehalten, wenn der Verkäufer zusätzlich zur Lieferung des Kaufgegenstandes eine kauffremde Nebenpflicht übernommen hat und diese ins Synallagma einbezogen wurde (Koller, a.a.O.,\nN 92 und 96 zu Art. 184 OR; BGE 127 III 199). Ob dies der Fall ist,\nlässt sich nicht in allgemeiner Weise beantworten. Schweigt die vertragliche Abrede, so ist massgeblich auf die Bedeutung der Nebenpflicht im Vertragsganzen abzustellen. Der Austauschcharakter einer\nNebenpflicht ist dann zu bejahen, wenn ohne sie die Hauptleistung\nerheblich entwertet würde (Leu, a.a.O., N 6 zu Art. 82 OR; Koller,\na.a.O., N 72 zu Art. 184 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 2005,\nN 91 zu Art. 82 OR).\nEin synallagmatischer Vertrag, bei dem sich Leistung und Gegenleistung der beiden Parteien in einem Austauschverhältnis gegenüberstehen, gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1\nSchKG, wenn er die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners enthält. Diese ist bei vertraglicher Vorleistungspflicht des Betriebenen unbedingt, sonst jedoch nur bedingt, weil der Schuldner\nseine Leistung nur für den Fall verspricht, dass er die Gegenleistung\nerhalten hat bzw. sie ihm zumindest angeboten wurde (Art. 82 OR;\nMeyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, Diss. Zürich 1979, S. 50 f.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss.\n2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 33\n\n"}