kein Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff.). Dieser publizierte Entscheid gilt, wie bereits erwähnt, nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Auch ändert BGE 125 III 440 ff. daran nichts, weil dieser Entscheid einzig das solothurnische Zivilprozessrecht beschlägt, das vom aargauischen Zivilprozessrecht in wesentlichen Punkten abweicht. 4.2. Gemäss § 21 EG SchKG sind die Entscheide der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichts gemäss § 20 EG