Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG anzuwenden, auch wenn es sich sachlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt und solche üblicherweise im summarischen Verfahren erlassen werden. Den Materialien zum EG SchKG lässt sich nicht entnehmen, weshalb Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in der (abschliessenden) Aufzählung von § 20 EG SchKG erscheint. Dass dies so ist, hat aber seinen guten Grund, denn andernfalls wären die (vorläufigen) Zwischenentscheide gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG mit Beschwerde anfechtbar (§ 21 EG SchKG), was dem Beschleunigungsgebot von Art. 85a Abs. 4 SchKG (i.V.m.