Dieser publizierte Entscheid gilt nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Gemäss § 301 Abs. 1 ZPO entscheidet der Gerichtspräsident im summarischen Verfahren die durch § 20 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 in dieses Verfahren gewiesenen Rechtssachen. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG entscheidet der Präsident des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren lediglich über die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG, nicht aber über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG.