3. Von Bundesrechts wegen wird die Klage gemäss Art. 85 SchKG im summarischen und die Klage gemäss Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das gilt auch für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (Art. 85a Abs. 4 SchKG; AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 1b). Dieser publizierte Entscheid gilt nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte.