85 SchKG, nicht aber über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG. Nachdem das erst kürzlich revidierte kantonale Recht die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in das summarische Verfahren verweist (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 EG SchKG), geht es nicht an, die Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG analog auf die vorläufige Einstellung der