dass der Kläger im Rentenfall für die Zeit seit Entstehen des Rentenanspruchs bis zum Rentenentscheid unter Umständen eine Nachzahlung erhalten wird. Da ein neuer Abänderungsentscheid in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt der Klage zurückwirkt, ist der Rektifikationsvorbehalt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs auszugestalten. Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, die Beklagte umgehend über einen Rentenentscheid bzw. über ein allfälliges Erwerbseinkommen zu informieren. 2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht