2.3 mit Hinweisen auf die Literatur und Rechtsprechung). 10.2. (…) Vorliegend ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass dem Kläger seit April 2005 die Leistungsfähigkeit zur Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte fehlt. Da diese Situation bereits rund 10 Monate andauert, der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig ist, ein Rentenentscheid der Invalidenversicherung aussteht und völlig ungewiss ist, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen und ob er diese auf dem Arbeitsmarkt auch noch verwerten könnte, ist die Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als dauerhaft zu betrachten und seine Unterhalts-