Über die Erfüllung dieser Bedingung entscheidet im Streitfall das Abänderungsgericht (BGE 5C.84/2005 Erw. 2.3 mit Hinweisen auf die Literatur und Rechtsprechung). 10.2. (…) Vorliegend ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass dem Kläger seit April 2005 die Leistungsfähigkeit zur Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte fehlt.