Diesen Schwierigkeiten kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit einem Wiederherstel- lungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt begegnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt. Über die Erfüllung dieser Bedingung entscheidet im Streitfall das Abänderungsgericht (BGE 5C.84/2005 Erw.