Schwierigkeiten bereitet, wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Rentenschuldners zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Veränderung aber trotzdem noch nicht feststeht. Diesen Schwierigkeiten kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit einem Wiederherstel- lungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt begegnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt.