Dies gilt umso mehr, wenn der Rentenentscheid negativ ausfällt. Die von der Vorinstanz "bis zur Klärung seiner IV-Rentenberechtigung" angeordnete Sistierung der Unterhaltspflicht des Klägers ist daher aufzuheben. 10. 10.1. Eine aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente kann nachträglich nicht mehr neu festgelegt oder erhöht werden (BGE 120 II 5 Erw. 5d), was bei der Urteilsfindung im Abänderungsverfahren 26 Obergericht 2006