Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dieser Sistierungsvoraussetzung. Wie die Vorinstanz und auch die Parteien festgestellt haben, ist offen, ob, wann und allenfalls in welcher Höhe der Kläger IV-Rentenleistungen erhalten und/oder ob er (teilweise) wieder ins Erwerbsleben eintreten wird. Selbst wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in absehbarer Zeit eine Invalidenrente zugesprochen wird, stünde völlig dahin, ob er damit seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Dies gilt umso mehr, wenn der Rentenentscheid negativ ausfällt.