den, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt. 2006 Zivilrecht 25 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen O.S. gegen U.M. Aus den Erwägungen