Ob damals einem Revisionsbegehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festgesetzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können (vgl. BGE 121 III 20 Erw. 3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser eine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte.