24 Obergericht 2006 higkeit des Beklagten zu berücksichtigen sind, d.h. der gepfändete Lohnanteil nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden kann, selbst wenn der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung eine Revision der Lohnpfändung hätte erwirken können. Ob damals einem Revisionsbegehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festgesetzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können (vgl. BGE 121 III 20 Erw.