{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-2_2006-02-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3498", "Checksum": "dfe9a2c7b5acdfbf48466c698e1f87bb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.02.2006 AGVE_2006_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.02.2006 AGVE_2006_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.02.2006 AGVE_2006_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Veränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein Wiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:58", "Checksum": "db0ad3254a578902afebc296b159e924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 21.02.2006 AGVE_2006_2\nRegeste:\nArt. 129 Abs. 1 ZGB.\nEine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstellen werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Veränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein Wiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt.\n\n24 Obergericht 2006\n\nhigkeit des Beklagten zu berücksichtigen sind, d.h. der gepfändete\nLohnanteil nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden kann, selbst wenn der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung eine Revision der\nLohnpfändung hätte erwirken können. Ob damals einem Revisionsbegehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da\ndie Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festgesetzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung\nder Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können\n(vgl. BGE 121 III 20 Erw. 3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser\neine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten\nhatte. Mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter am 30. März 2005 zugestellt wurde und mangels\naufschiebender Wirkung vorläufig in Rechtskraft erwachsen ist\n(§ 298 Abs. 4 ZPO), hatte es der Beklagte in der Hand, sich auf dem\nWege der Anpassung der Lohnpfändung die Mittel für seine gegenüber Drittschuldnern vorrangige Unterhaltspflicht zu sichern. Eine\nsolche Revision konnte frühestens Wirkung für den April-Lohn entfalten, weshalb der Klägerin die Lohnpfändung ab Mai 2005 nicht\nmehr einkommensmindernd entgegengehalten werden kann.\n\n2 Art. 129 Abs. 1 ZGB.\nEine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstellen werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich\nist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der\nVeränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein\nWiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis\nzum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt.\n2006 Zivilrecht 25\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 1. Kammer, vom\n21. Februar 2006 in Sachen O.S. gegen U.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n9.\nDie Sistierung des Unterhaltsbeitrags bewirkt, dass die\nunterhaltspflichtige Person während der Dauer der Sistierung von der\nPflicht zur Unterhaltsleistung entbunden ist. Mit Ablauf der Frist lebt\nder Unterhaltsanspruch wieder auf (Sutter/Freiburghaus, Kommentar\nzum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 38, 39 zu Art. 129\nZGB; Schwenzer, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005,\nN 30 zu Art. 129 ZGB). Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt\ndaher in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit\nder verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf\nder berechtigten Person sich wieder einstellen werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 32 zu Art. 129 ZGB).\nIm vorliegenden Fall fehlt es bereits an dieser Sistierungsvoraussetzung. Wie die Vorinstanz und auch die Parteien festgestellt\nhaben, ist offen, ob, wann und allenfalls in welcher Höhe der Kläger\nIV-Rentenleistungen erhalten und/oder ob er (teilweise) wieder ins\nErwerbsleben eintreten wird. Selbst wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in absehbarer Zeit\neine Invalidenrente zugesprochen wird, stünde völlig dahin, ob er\ndamit seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Dies\ngilt umso mehr, wenn der Rentenentscheid negativ ausfällt. Die von\nder Vorinstanz \"bis zur Klärung seiner IV-Rentenberechtigung\" angeordnete Sistierung der Unterhaltspflicht des Klägers ist daher aufzuheben.\n10.\n10.1.\nEine aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente kann\nnachträglich nicht mehr neu festgelegt oder erhöht werden (BGE 120\nII 5 Erw. 5d), was bei der Urteilsfindung im Abänderungsverfahren\n26 Obergericht 2006\n\n"}