24 Obergericht 2006 higkeit des Beklagten zu berücksichtigen sind, d.h. der gepfändete Lohnanteil nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet wer- den kann, selbst wenn der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszu- ges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung eine Revision der Lohnpfändung hätte erwirken können. Ob damals einem Revisions- begehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festge- setzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können (vgl. BGE 121 III 20 Erw. 3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser eine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte. Mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beklagten bzw. des- sen Rechtsvertreter am 30. März 2005 zugestellt wurde und mangels aufschiebender Wirkung vorläufig in Rechtskraft erwachsen ist (§ 298 Abs. 4 ZPO), hatte es der Beklagte in der Hand, sich auf dem Wege der Anpassung der Lohnpfändung die Mittel für seine gegen- über Drittschuldnern vorrangige Unterhaltspflicht zu sichern. Eine solche Revision konnte frühestens Wirkung für den April-Lohn ent- falten, weshalb der Klägerin die Lohnpfändung ab Mai 2005 nicht mehr einkommensmindernd entgegengehalten werden kann. 2 Art. 129 Abs. 1 ZGB. Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Be- stimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ur- sprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ur- sprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstel- len werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechte- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Veränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein Wiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet wer- den, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder er- höht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Ren- tenschuldners wieder eintritt. 2006 Zivilrecht 25 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen O.S. gegen U.M. Aus den Erwägungen 9. Die Sistierung des Unterhaltsbeitrags bewirkt, dass die unterhaltspflichtige Person während der Dauer der Sistierung von der Pflicht zur Unterhaltsleistung entbunden ist. Mit Ablauf der Frist lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 38, 39 zu Art. 129 ZGB; Schwenzer, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 30 zu Art. 129 ZGB). Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt daher in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrschein- lichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstellen werden (Sut- ter/Freiburghaus, a.a.O., N 32 zu Art. 129 ZGB). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dieser Sistierungs- voraussetzung. Wie die Vorinstanz und auch die Parteien festgestellt haben, ist offen, ob, wann und allenfalls in welcher Höhe der Kläger IV-Rentenleistungen erhalten und/oder ob er (teilweise) wieder ins Erwerbsleben eintreten wird. Selbst wenn mit grosser Wahrschein- lichkeit davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in absehbarer Zeit eine Invalidenrente zugesprochen wird, stünde völlig dahin, ob er damit seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Dies gilt umso mehr, wenn der Rentenentscheid negativ ausfällt. Die von der Vorinstanz "bis zur Klärung seiner IV-Rentenberechtigung" ange- ordnete Sistierung der Unterhaltspflicht des Klägers ist daher aufzu- heben. 10. 10.1. Eine aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente kann nachträglich nicht mehr neu festgelegt oder erhöht werden (BGE 120 II 5 Erw. 5d), was bei der Urteilsfindung im Abänderungsverfahren 26 Obergericht 2006 Schwierigkeiten bereitet, wenn die Verschlechterung der wirtschaftli- chen Verhältnisse auf Seiten des Rentenschuldners zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Verän- derung aber trotzdem noch nicht feststeht. Diesen Schwierigkeiten kann gemäss Lehre und Rechtsprechung mit einem Wiederherstel- lungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt begegnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Schei- dungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Renten- schuldners wieder eintritt. Über die Erfüllung dieser Bedingung ent- scheidet im Streitfall das Abänderungsgericht (BGE 5C.84/2005 Erw. 2.3 mit Hinweisen auf die Literatur und Rechtsprechung). 10.2. (…) Vorliegend ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass dem Kläger seit April 2005 die Leistungsfähigkeit zur Verpflichtung zu Unter- haltszahlungen an die Beklagte fehlt. Da diese Situation bereits rund 10 Monate andauert, der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig ist, ein Rentenentscheid der Invalidenversicherung aussteht und völlig un- gewiss ist, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger seine Ar- beitsfähigkeit wieder erlangen und ob er diese auf dem Arbeitsmarkt auch noch verwerten könnte, ist die Veränderung seiner wirtschaftli- chen Verhältnisse als dauerhaft zu betrachten und seine Unterhalts- pflicht entsprechend dem Anschlussappellationsbegehren Ziff. 2c ab dem 1. April 2005 aufzuheben. Es ist indessen zu erwarten, dass der Kläger bei dauernder Ar- beitsunfähigkeit eine Invalidenrente erhalten oder bei Wiedererlan- gung seiner Arbeitsfähigkeit nach einer allfälligen Umschulung wie- der ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es besteht somit zumin- dest die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger noch vor dem Erlöschen seiner Unterhaltspflicht bei Erreichen seines AHV-Alters gemäss Scheidungsurteil vom 14. Oktober 1998 des Bezirksgerichts Baden wieder eine Leistungsfähigkeit erlangt, die es ihm erlaubt, den im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu bezahlen. Die Aufhebung der Unterhaltspflicht ist daher mit ei- nem Wiederherstellungsvorbehalt zu versehen. Dabei ist zu beachten, 2006 Zivilrecht 27 dass der Kläger im Rentenfall für die Zeit seit Entstehen des Rentenanspruchs bis zum Rentenentscheid unter Umständen eine Nachzahlung erhalten wird. Da ein neuer Abänderungsentscheid in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt der Klage zurückwirkt, ist der Rektifikationsvorbehalt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entste- hung eines allfälligen Rentenanspruchs auszugestalten. Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, die Beklagte umgehend über einen Rentenentscheid bzw. über ein allfälliges Erwerbseinkommen zu in- formieren. 2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 3 Art. 85a Abs. 2 SchKG. Vorläufige Einstellung der Betreibung. Gegen den Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung ge- mäss Art. 85a Abs. 2 SchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel (Bestäti- gung der Rechtsprechung in AGVE 1997 Nr. 10 S. 51). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. August 2006 in Sachen M. AG gegen J.E. Aus den Erwägungen 3. Von Bundesrechts wegen wird die Klage gemäss Art. 85 SchKG im summarischen und die Klage gemäss Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das gilt auch für die vorläu- fige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (Art. 85a Abs. 4 SchKG; AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 1b). Die- ser publizierte Entscheid gilt nach wie vor, da das revidierte kanto- nale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Gemäss § 301 Abs. 1 ZPO entscheidet der Gerichtspräsident im summarischen Ver- fahren die durch § 20 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 in dieses Verfahren gewiesenen Rechtssachen. Ge- mäss § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG entscheidet der Präsident des Be- zirksgerichts im summarischen Verfahren lediglich über die Aufhe- bung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG, nicht aber über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG. Nachdem das erst kürzlich revidierte kantonale Recht die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in das summarische Verfahren verweist (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 EG SchKG), geht es nicht an, die Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG analog auf die vorläufige Einstellung der