2 Art. 129 Abs. 1 ZGB. Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstellen werden.