3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser eine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte. Mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter am 30. März 2005 zugestellt wurde und mangels aufschiebender Wirkung vorläufig in Rechtskraft erwachsen ist (§ 298 Abs. 4 ZPO), hatte es der Beklagte in der Hand, sich auf dem Wege der Anpassung der Lohnpfändung die Mittel für seine gegenüber Drittschuldnern vorrangige Unterhaltspflicht zu sichern. Eine solche Revision konnte frühestens Wirkung für den April-Lohn entfalten, weshalb der Klägerin die Lohnpfändung ab Mai 2005 nicht mehr einkommensmindernd entgegengehalten werden kann.