Zwar ist eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – möglich, wenn sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, eine solche Revision kann aber nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamtes beruhenden früheren Lohnpfändungen können somit nicht mehr rückgängig gemacht werden, weshalb sie bei der Beurteilung der Leistungsfä- 24 Obergericht 2006