Im Umfange der Pfändung wurde dem Beklagten die Verfügungsbefugnis über dessen Erwerbseinkommen entzogen (Art. 96, 99 SchKG). Zwar ist eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – möglich, wenn sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, eine solche Revision kann aber nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft.