Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Gontenschwil vom 11. August 2004 ist das Nettoerwerbseinkommen des Beklagten, soweit es den vom Betreibungsamt ermittelten Existenzbedarf der Familie des Beklagten von Fr. 3'442.20 übersteigt, für eine Forderung der City-Bank, Zürich, von Fr. 31'000.-- nebst Betreibungskosten, abzüglich von Teilzahlungen im Betrage von Fr. 6'953.20, gepfändet. Diese Lohnpfändung dauert bis zum 11. August 2005. Im Umfange der Pfändung wurde dem Beklagten die Verfügungsbefugnis über dessen Erwerbseinkommen entzogen (Art. 96, 99 SchKG).