2006 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Mit Zustellung des erstinstanzlichen Eheschutzurteils hat es der von einer Lohnpfändung betroffene Unterhaltsschuldner in der Hand, beim Betreibungsamt die Anpassung der Lohnpfändung zu beantragen, welche indessen nur für die Zukunft wirkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhaltsschuldner die Lohnpfändung dem Unterhaltsgläubiger nicht mehr einkommensmindernd entgegenhalten.