{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-1_2005-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3497", "Checksum": "7db2d4b69dcaed530751c6ad416f345b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2005 AGVE_2006_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 30.06.2005 AGVE_2006_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 30.06.2005 AGVE_2006_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.\nMit Zustellung des erstinstanzlichen Eheschutzurteils hat es der von einer Lohnpfändung betroffene Unterhaltsschuldner in der Hand, beim Betreibungsamt die Anpassung der Lohnpfändung zu beantragen, welche indessen nur für die Zukunft wirkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhaltsschuldner die Lohnpfändung dem Unterhaltsgläubiger nicht mehr einkommensmindernd entgegenhalten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:19", "Checksum": "c385718903cf6d7a6b560f99451dca05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2005 AGVE_2006_1\nRegeste:\nArt. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.\nMit Zustellung des erstinstanzlichen Eheschutzurteils hat es der von einer Lohnpfändung betroffene Unterhaltsschuldner in der Hand, beim Betreibungsamt die Anpassung der Lohnpfändung zu beantragen, welche indessen nur für die Zukunft wirkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhaltsschuldner die Lohnpfändung dem Unterhaltsgläubiger nicht mehr einkommensmindernd entgegenhalten.\n\n2006 Zivilrecht 23\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n1 Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.\nMit Zustellung des erstinstanzlichen Eheschutzurteils hat es der von einer\nLohnpfändung betroffene Unterhaltsschuldner in der Hand, beim Betreibungsamt die Anpassung der Lohnpfändung zu beantragen, welche\nindessen nur für die Zukunft wirkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der\nUnterhaltsschuldner die Lohnpfändung dem Unterhaltsgläubiger nicht\nmehr einkommensmindernd entgegenhalten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 5. Kammer, vom\n30. Juni 2005 in Sachen L.A. gegen L.A.\n\nAus den Erwägungen\n\nGemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Gontenschwil\nvom 11. August 2004 ist das Nettoerwerbseinkommen des Beklagten, soweit es den vom Betreibungsamt ermittelten Existenzbedarf\nder Familie des Beklagten von Fr. 3'442.20 übersteigt, für eine Forderung der City-Bank, Zürich, von Fr. 31'000.-- nebst Betreibungskosten, abzüglich von Teilzahlungen im Betrage von Fr. 6'953.20,\ngepfändet. Diese Lohnpfändung dauert bis zum 11. August 2005. Im\nUmfange der Pfändung wurde dem Beklagten die Verfügungsbefugnis über dessen Erwerbseinkommen entzogen (Art. 96, 99 SchKG).\nZwar ist eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG –\nwie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – möglich, wenn sich die\nfür die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, eine solche Revision kann aber nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die\nauf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamtes beruhenden früheren Lohnpfändungen können somit nicht mehr rückgängig\ngemacht werden, weshalb sie bei der Beurteilung der Leistungsfä-\n24 Obergericht 2006\n\nhigkeit des Beklagten zu berücksichtigen sind, d.h. der gepfändete\nLohnanteil nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden kann, selbst wenn der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung eine Revision der\nLohnpfändung hätte erwirken können. Ob damals einem Revisionsbegehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da\ndie Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festgesetzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung\nder Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können\n(vgl. BGE 121 III 20 Erw. 3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser\neine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten\nhatte. Mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter am 30. März 2005 zugestellt wurde und mangels\naufschiebender Wirkung vorläufig in Rechtskraft erwachsen ist\n(§ 298 Abs. 4 ZPO), hatte es der Beklagte in der Hand, sich auf dem\nWege der Anpassung der Lohnpfändung die Mittel für seine gegenüber Drittschuldnern vorrangige Unterhaltspflicht zu sichern. Eine\nsolche Revision konnte frühestens Wirkung für den April-Lohn entfalten, weshalb der Klägerin die Lohnpfändung ab Mai 2005 nicht\nmehr einkommensmindernd entgegengehalten werden kann.\n\n2 Art. 129 Abs. 1 ZGB.\nEine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ursprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstellen werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich\nist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der\nVeränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein\nWiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis\nzum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt.\n"}