2006 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Mit Zustellung des erstinstanzlichen Eheschutzurteils hat es der von einer Lohnpfändung betroffene Unterhaltsschuldner in der Hand, beim Betrei- bungsamt die Anpassung der Lohnpfändung zu beantragen, welche indessen nur für die Zukunft wirkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhaltsschuldner die Lohnpfändung dem Unterhaltsgläubiger nicht mehr einkommensmindernd entgegenhalten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 30. Juni 2005 in Sachen L.A. gegen L.A. Aus den Erwägungen Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Gontenschwil vom 11. August 2004 ist das Nettoerwerbseinkommen des Beklag- ten, soweit es den vom Betreibungsamt ermittelten Existenzbedarf der Familie des Beklagten von Fr. 3'442.20 übersteigt, für eine For- derung der City-Bank, Zürich, von Fr. 31'000.-- nebst Betreibungs- kosten, abzüglich von Teilzahlungen im Betrage von Fr. 6'953.20, gepfändet. Diese Lohnpfändung dauert bis zum 11. August 2005. Im Umfange der Pfändung wurde dem Beklagten die Verfügungsbefug- nis über dessen Erwerbseinkommen entzogen (Art. 96, 99 SchKG). Zwar ist eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – möglich, wenn sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhält- nisse geändert haben, eine solche Revision kann aber nicht rückwir- kend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamtes beruhen- den früheren Lohnpfändungen können somit nicht mehr rückgängig gemacht werden, weshalb sie bei der Beurteilung der Leistungsfä- 24 Obergericht 2006 higkeit des Beklagten zu berücksichtigen sind, d.h. der gepfändete Lohnanteil nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet wer- den kann, selbst wenn der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Auszu- ges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung eine Revision der Lohnpfändung hätte erwirken können. Ob damals einem Revisions- begehren Erfolg beschieden gewesen wäre, ist allerdings fraglich, da die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin noch nicht gerichtlich festge- setzt waren und das Betreibungsamt wohl kaum von der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten hätte ausgehen können (vgl. BGE 121 III 20 Erw. 3a, 112 III 19 Erw. 4), nachdem dieser eine Unterhaltspflicht noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte. Mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beklagten bzw. des- sen Rechtsvertreter am 30. März 2005 zugestellt wurde und mangels aufschiebender Wirkung vorläufig in Rechtskraft erwachsen ist (§ 298 Abs. 4 ZPO), hatte es der Beklagte in der Hand, sich auf dem Wege der Anpassung der Lohnpfändung die Mittel für seine gegen- über Drittschuldnern vorrangige Unterhaltspflicht zu sichern. Eine solche Revision konnte frühestens Wirkung für den April-Lohn ent- falten, weshalb der Klägerin die Lohnpfändung ab Mai 2005 nicht mehr einkommensmindernd entgegengehalten werden kann. 2 Art. 129 Abs. 1 ZGB. Eine Sistierung der Unterhaltsrente kommt in Betracht, wenn mit Be- stimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die ur- sprüngliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder der ur- sprüngliche Unterhaltsbedarf der berechtigten Person sich wieder einstel- len werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Verschlechte- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, welche zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Veränderung aber trotzdem nicht feststeht, kann in solchen Fällen ein Wiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt angeordnet wer- den, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder er- höht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Ren- tenschuldners wieder eintritt.