5.2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege fällt jedenfalls auch für ein nach ihrer Erteilung eingereichtes offenbar aussichtsloses oder mutwilliges Rechtsbegehren und damit auch für die vorliegende mutwillige Beschwerde der Klägerin ausser Betracht (so ZR 1998 Nr. 28 50 Obergericht 2005