5.2.1. Gemäss § 125 Abs. 2 ZPO ist einer mittellosen Verfahrenspartei die unentgeltliche Rechtspflege mit staatlicher Kostenhilfe ebenso wie für eine offenbar aussichtslose oder mutwillige Klage gestützt auf ein damit eingereichtes Gesuch auch für jedes andere zu Beginn oder im Verlaufe des kantonalen Verfahrens in erster oder zweiter Instanz eingereichte offenbar aussichtslose oder mutwillige Rechtsbegehren zu versagen, ohne dass etwas darauf ankommt, ob sie ihr zuvor bewilligt worden ist.