tellosigkeit der Partei (§ 125 Abs. 1 ZPO) wird in gefestigter Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen unbeschränkt, d.h. für das kantonale Verfahren erteilt, womit der Verfahrenspartei die Erneuerung ihres Bewilligungsgesuchs in zweiter Instanz und dieser die Wiederholung des Bewilligungsentscheids bei in aller Regel unverändert gebliebenen Bewilligungsvoraussetzungen erspart bleibt. Sind diese nicht mehr gegeben, ist die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 132 ZPO zu widerrufen, wobei der Widerruf ex nunc wirkt und mit ihm die gewährte staatliche Kostenhilfe für die Fortführung des Prozesses entfällt. 5.2. Gemäss § 125 Abs. 2