fochtenen Entscheid zu Unrecht auf den im rechtskräftigen Obergerichtsurteil vom 25. Mai 2004 rechtskräftig beurteilten Sachverhalt abgestellt worden. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2005 als „mutwillig“ unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin ab und verweigerte ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung für diese mutwillige Beschwerdeführung. Aus den Erwägungen: