5. Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde, in der sie mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Aufhebung der Mietkündigung und Abweisung des Mietausweisungsbegehrens beantragte und zur Begründung ausführte, es sei durch das in den Akten befindliche, nicht maschinenschriftlich ausgefertigte – gut leserlich und inhaltlich klar abgefasst gewesene – Verhandlungsprotokoll ihr Akteneinsichtsrecht und Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und mit den – umfassend abgeklärt gewesenen – Vorwürfen an ihre Adresse masslos übertrieben, eine „gegen den Grundsatz von Treu und Glauben“ verstossende Kündigung ausgesprochen und im ange-