sammen mit einem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung für das eingeleitete summarische Verfahren. 3. Das Gerichtspräsidium X. bewilligte ihr die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung und setzte, nachdem die beklagte Wohnbaugenossenschaft mit der Klageantwort die Abweisung der Klage beantragt und die Mietausweisung verlangt hatte, nach der Antwort der Klägerin auf dieses Begehren mit Verfügung vom 26. November 2001 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens betreffend Anfechtung des Ausschlusses der Klägerin aus der Wohnbaugenossenschaft